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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.06.2005
Aktenzeichen: 1 WF 89/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1565 II |
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsstellerin hat auch in der Sache dem Grunde nach Erfolg.
Allerdings sind von ihr nach wie vor keine ausreichenden Härtegründe im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB vorgetragen worden, die das Abwarten des Trennungsjahres als unzumutbar erscheinen ließen, doch kommt es darauf nicht mehr entscheidend an, nachdem der Antragsgegner wegen der Schwangerschaft der Antragstellerin selbst vor Ablauf des Scheidungsjahres geschieden werden will und dies auch damit begründet hat, dass er kein Interesse daran habe, als Vater eines Kindes zu gelten, dessen leiblicher Vater er tatsächlich nicht sei. Der Senat teilt die Auffassung, dass allein dieser Umstand für den Ehemann eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigen kann (vergleiche auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, Seite 1417). Für die Beteiligung an dem Scheidungsverfahren des Antragsgegners ist der Antragstellerin ohnehin Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, so dass es auf die Frage, ob ihr eigener Scheidungsantrag als aussichtsreich angesehen werden kann, nicht mehr ankommt.
Die Frage, ob im Ergebnis Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, konnte noch nicht entschieden werden, weil im Beschwerdeverfahren die Unterlagen über die Kostenarmut nicht vorgelegt worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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